Impfstatusabfrage – Was müssen Arbeitgeber beachten?
Die Corona-Pandemie begleitet uns ein weiteres Mal in den Herbst. Dieses Mal aber mit der Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Nun gibt es einige Personen, die sich nicht impfen lassen möchten oder die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Wie man mit dieser Situation umgehen soll, wird derzeit politisch wie privat heiß diskutiert. Was genau muss aber ein Arbeitgeber beachten, wenn es um den Impfstatus seiner Mitarbeiter geht?
Impfstatus ist ein gesundheitsbezogenes Datum
Geimpfte und Genesene genießen derzeit einige Vorteile gegenüber Nicht-Geimpften. Unter anderem entfällt in vielen Situationen die Testpflicht. Je nach der aktuellen Impf-Situation im eigenen Unternehmen könnten z.B. Sicherheitsmaßnahmen wie Maskenpflicht, Abstände usw. gelockert werden. Dazu müsste jedoch der Impfstatus der Mitarbeiter abgefragt werden. Der Impfstatus einer Person fällt unter die Gesundheitsdaten und daher nach Art. 9 DSGVO Abs. 1 unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Für die Verarbeitung solcher Daten gelten noch einmal schärfere Einschränkungen und Voraussetzungen, als dies bei personenbezogenen Daten ohnehin schon der Fall ist. Zunächst Bedarf es daher einer Rechtsgrundlage, welche die Verarbeitung des Impfstatus überhaupt erlaubt.
Gesetzliche Grundlage
Eine mögliche Grundlage hierfür wäre das Infektionsschutzgesetzt (IfSG). Laut § 23a darf der Arbeitgeber Informationen über dem Impfstatus abfragen; dies gilt aber nur, wenn es sich um Beschäftigte in bestimmten medizinischen Einrichtungen (vgl. § 23 Abs. 3 IfSG), wie z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen oder ambulante Pflegedienste handelt. Seit der neuesten Änderung des IfSG vom September 2021 gilt dies – zumindest für die Dauer einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ – auch für Beschäftige in Einrichtungen nach § 36 IfSG wie Kindertagesstätten, Schulen oder Justizvollzugsanstalten. Für alle anderen Arbeitnehmer existiert derzeit keine gesetzliche Grundlage für das Abfragen des Impfstatus.
Einwilligung
Im Arbeitsverhältnis ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage einer Einwilligung immer problematisch, da eine Einwilligung freiwillig sein muss. Wenn der Betroffene unter Druck gesetzt wird oder sich auch nur unter Druck gesetzt fühlt, ist die Freiwilligkeit bereits nicht mehr gegeben. Da im Beschäftigungsverhältnis in den meisten Fällen davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer Nachteilte befürchtet, ob nun berechtigt oder nicht, scheidet eine Abfrage des Impfstatus aufgrund einer Einwilligung ebenfalls aus.
Ausnahme
Eine Art „Mini-Ausnahme“ stellt das Prüfen des Impfstatus für den Wegfall der Testpflicht dar: Das bloße „Vorzeigen“ eines Impfnachweises, ohne dass der Impfstatus irgendwo gespeichert oder notiert wird, stellt z.B. nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) keine Verarbeitung dar und ist daher zulässig.