Bezahlen mit Daten vs. Kopplungsverbot
In Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/770 wird es ab 2022 eine Neuerung geben: Ab dann wird es möglich sein, dass Verbraucher für digitale Produkte oder Dienstleistungen mit ihren personenbezogenen Daten bezahlen. Was Unternehmer jetzt beachten müssen und ob das nicht gegen das Kopplungsverbot verstößt, erfahren Sie hier.
Neuregelung im BGB
Zum 1. Januar 2022 tritt eine Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte in Kraft. Demnach wird es für Verbraucher ab dann möglich sein, die eigenen personenbezogenen Daten als „Zahlungsmittel“ für digitale Produkte zu nutzen. Diese Regelungen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgenommen und sorgen außerdem dafür, dass in solchen Fällen der Verbraucherschutz eingehalten werden muss.
Kopplungsverbot
Die DSGVO beinhaltet ein sog. Kopplungsverbot: Die Einwilligung in eine Datenverarbeitung darf nicht an die Erbringung einer Gegenleistung geknüpft sein, wenn die Datenverarbeitung für die Erbringung der Gegenleistung nicht notwendig ist – denn dann ist sie nicht mehr freiwillig (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Es ist daher z.B. nicht möglich, die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einer Werbeeinwilligung zu verknüpfen. Die Einwilligung in die Werbung muss getrennt von der Gewinnspielteilnahme erfolgen. Wenn die Einwilligung in die Verarbeitung der Daten jedoch die Bezahlung darstellt, ist diese notwendig – das Kopplungsverbot greift daher nicht.
Was beachtet werden muss
Die Neuregelung bringt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher Vorteile: Unternehmer können nun einfacher Daten für Werbekampagnen u.ä. sammeln, Verbraucher genießen bei der Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang jedoch auch den Verbraucherschutz. Für Unternehmer heißt das, dass hier alle Schritte befolgt werden müssen, die auch beim Abschluss eines herkömmlichen Online-Kaufvertrages beachtet werden müssen, wie z.B. eindeutige Vertragsbedingungen, Widerrufsrecht und gesetzliche Mängelgewährleistung.